Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, dass eine unvollständige Rechnung vorliegt, so wird der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof unter gewissen Vorausetzungen Abhilfe geschaffen und ein rückwirkende Rechnungskorrektur ermöglicht. Sicherheit für den Steuerpflichtigen so einer hohen Zahlung von Nachzahlungszinsen zu entgehen, bereitet dies allerdings nur, wenn das Finanzamt dementsprechend eine Korrektur zulässt. Wie die Bundesfinanzministerium nun auf die Vorgaben durch den EuGH und BFH reagiert hat, erfahren Sie in unserem neuesten Newsletter 11_2020
Natürlich können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir beantworten Ihre Fragen gerne.
>>>Weitere Informationen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung bekommen Sie von uns gerne in einem persönlichen Gespräch<<<