Bundesverfassungsgericht bestätigt steuerungünstige Behandlung von Erstausbildungskosten (03/2020)
Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind keine Werbungskosten, wenn beides nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die unschönen Auswirkungen liegen auf der Hand. Somit ist ein Verlustvortrag für Studenten, welche meist keine oder geringe Einnahmen haben, in die Zeit nach Beendigung des Studiums nicht möglich. Die Erstausbildungskosten sind somit nur im selben Jahr als Sonderausgaben zu erfassen, bleiben jedoch meist auf Grund geringer Einkommen während des Studiums steuerunwirksam. Darüber hinaus sind die Sonderausgaben auf jährlich 6.000 € begrenzt. Auch diese Regelung bestätigte das Bundesverfassungsgericht als zulässig.